Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma BEPA-Torfabrik. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma BEPA-Torfabrik ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Firma BEPA-Torfabrik zustande.

2. Preise

(1) Die Angebote der Firma BEPA-Torfabrik gelten für die Dauer von maximal 1 Monat ab Angebotsdatum.

(2) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma BEPA-Torfabrik und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Firma BEPA-Torfabrik verstehen sich inklusive der Frachtkosten in EURO inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind eingeschlossen und werden nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Die nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen der Auftragsdaten werden dem Besteller berechnet.

(5) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Die zugesagte Lieferzeit ist als annähernd zu betrachten, Verantwortlichkeit für Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nicht übernommen.

(2) Die Lieferungsmöglichkeit ist abhängig von geordneten Arbeits- und Betriebsverhältnissen. Bei Verzögerung der Lieferung kann Annullierung nach angemessener Nachfrist, nicht aber Entschädigung verlangt werden.

(3) Material- und Abrechnungsmängel, Streiks, Aussperrungen, auch in dritten Betrieben, und höhere Gewalt entbinden von der Lieferungsverpflichtung.


4. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sportgeräten der Firma BEPA-Torfabrik zwei Jahre. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der Firma BEPA-Torfabrik schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Sonstige Mängel sind der Firma BEPA-Torfabrik innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen.

(4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die Firma BEPA-Torfabrik nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

(5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Sportgerätes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(6) Die Firma BEPA-Torfabrik ist berechtigt, Nacherfüllung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Firma BEPA-Torfabrik zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Firma BEPA-Torfabrik zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die Firma BEPA-Torfabrik grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz besteht nur, soweit die Firma BEPA-Torfabrik grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

(8) Bei Einzel-, Sonder- bzw. Anfertigungen in Verbindung mit Fremdartikeln wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, dass dieses schriftlich vereinbart ist.

(9) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Bestellungen von Verbrauchern aus dem Ausland bleiben zwingende Vorschriften oder der durch Richterrecht gewährte Schutz des jeweiligen Aufenthaltslandes bestehen und finden entsprechende Anwendung

5. Pflichtverletzung

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen der Firma BEPA-Torfabrik beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

(2) Die Firma BEPA-Torfabrik haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die Firma BEPA-Torfabrik nicht. Die Firma BEPA-Torfabrikhat aber die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der Firma BEPA-Torfabrik besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der Firma BEPA-Torfabrik innerhalb 7 Tage dato Faktura netto in verlustfreier Kasse fällig. 


(2) Bei Zielüberschreitung ist die Firma BEPA-Torfabrik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugschadens jederzeit möglich ist.


(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift übernommen.


(4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Firma BEPA-Torfabrik frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Firma BEPA-Torfabrik berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die Firma BEPA-Torfabrik vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

(6) Bei Einzel-, Sonder- bzw. Anfertigungen in Verbindung mit Fremdartikeln gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsabschluß, 1/3 bei Fertigstellung und 1/3 mit den in Punkt 6 (1) genannten Zahlungskonditionen.


7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Firma BEPA-Torfabrik in dessen Eigentum.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Firma BEPA-Torfabrik das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Firma BEPA-Torfabrik ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die Firma BEPA-Torfabrik Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Firma BEPA-Torfabrik und dem Besteller.

(3) Im Übrigen sind Verfügungen über Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der Firma BEPA-Torfabrik sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(5) Leistungen, die von der Firma BEPA-Torfabrik dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc.), bleiben im Eigentum der Firma BEPA-Torfabrik.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselzahlungen, ist Hildesheim.

(2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz der Firma BEPA-Torfabrik

9. Rückgaberecht: BEPA-Torfabrik gewährt ein 14-tägiges Rückgaberecht.

10. Die Vertragssprache ist Deutsch

BEPA-Torfabrik
Postfach 1113
D-31186 Holle



Stand 01.November 2021

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